ATLAS AES Ausfuhranmeldung Ausfuhrmeldungen Zoll
Die Tragweite der mit der Terrorbekämpfung verbundenen Sanktionierungsmaßnahmen wird heute in vielen Fällen noch unterschätzt. So verbieten die für Deutschland gültigen EU-Verordnungen 881/2002 und 2580/2001 allen Wirtschaftsbeteiligten die Bereitstellung von Vermögenswerten, Finanzleistungen und sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen an Personen und Organisationen, die als terroristisch eingestuft wurden. In der Praxis bedeutet dies, dass jeder Mitarbeiter, jeder Kunde, jeder Lieferant und jedes Kreditunternehmen, mit welchem in wirtschaftliche Interaktion getreten wird, gegen die Terror-/Sanktionslisten zu prüfen ist. Formal genommen kann bereits die Abgabe eines Angebots an die »falsche Person« einen Rechtsbruch darstellen. Die Situation wird umso prekärer, wenn wirtschaftliche Beziehungen mit Unternehmen im Ausland unterhalten werden.
Nach §17, 18 und 19 des Außenwirtschaftsgesetzes sind die Geschäftsführer und Vorstände von Unternehmen für die Einhaltung der oben aufgeführten Verordnungen strafrechtlich verantwortlich!
Wird ein Verstoß gegen geltende Sanktionen festgestellt, regelt Teil drei des Außenwirtschaftsgesetzes die Höhe des Strafmaßes. Grundsätzlich kann eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Die Höhe des Strafmaßes ist davon abhängig, inwieweit der Verstoß auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. Dabei ist davon auszugehen, dass Fragen nach
- der Vollständigkeit und Aktualität der in die Prüfung einbezogenen Listen,
- der Vollständigkeit der einer Prüfung unterzogenen Instanzen (Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten …),
- der Prüfungsfrequenz,
- der Dokumentation von Prüfvorgängen und -ergebnissen sowie
- der Integration der Prüfvorgänge in die Geschäftsprozesse
bei der jeweiligen Beurteilung eine wichtige Rolle spielen werden.
Ohne technische Hilfsmittel nicht beherrschbar
Die Zollbehörde stellt zwar ein Portal bereit, welches die Annahme von Ausfuhranmeldungen ermöglicht, die im gleichen Kontext zwingend notwendige Prüfung der Handelspartner gegen die Sanktionslisten wird hierbei jedoch nicht unterstützt. Selbst ein Verweis/Link auf die relevanten und aktuellen Sanktionslisten fehlt.
Jedes unterstützende Werkzeug bewegt sich dabei im Spannungsfeld zwischen zu vielen »Fehlalarmen« und dem »Übersehen von Verdächtigen«. Das genannte Spannungsfeld resultiert aus der Tatsache, dass die Sanktionslisten als eine Auflistung von Namen und Adressen publiziert werden. Diese Adressinformationen sind gegen jene Namen und Adressen abzugleichen, welche in den unternehmensinternen operativen Systemen vorliegen. Schreib- und Erfassungsfehler sowie alternative Schreibweisen bieten eine große Fehleranfälligkeit.
Eine gute Software muss her!
Soll ein technisches System an dieser Stelle eine ernstzunehmende Hilfestellung bieten, muss es folgende Leistungsmerkmale mitbringen:
- Die automatischen Prüfungen müssen auf allen erforderlichen und aktuellen Sanktionslisten beruhen. Die Listenversorgung muss vollautomatisch erfolgen.
- Das System sollte sowohl die Prüfung von Einzeladressen als auch von Adress-Stapeln ermöglichen.
- Die zum Einsatz kommenden automatischen Prüfalgorithmen müssen eine hohe Qualität besitzen. Das heißt, sie dürfen keine Verdachtsfälle übersehen und zugleich nicht zu viele Fehlalarme generieren.
- Die technischen Prüfungen und die manuellen Bewertungen der gemeldeten Verdachtsfälle müssen nachvollziehbar protokolliert werden.
- Die Ergebnisse der manuellen Verdachtsfallprüfungen müssen in White- und Black-Lists überführt werden können, um den manuellen Prüfaufwand bei zukünftigen Prüfläufen so gering wie möglich zu halten.
Mit portaZa-SanScreen gestaltet sich der Prüfvorgang einfach und sicher. Im Zusammenspiel mit unserer Software zur Erstellung von Ausfuhranmeldungen erhalten Sie eine leistungsstarke Lösung für Ihre Exportabwicklung.